Sanierung des Radwegs im Marbachweg 332-345

CDU Dornbusch fordert die Wiederherstellung der Stellplätze am Marbachweg 

Kommentar des Beisitzers im Vorstand der CDU Dornbusch, Hans Werner Wittmann:
Fakt ist, e
in gemeinsamer Geh- und Radweg muss mindestens 2,50m breit sein. (VwV II.2 bb zu §StVO zu Absatz 4 Satz 2).

Ein PKW-Stellplatz muss 2,30m breit sein. Wenn man jetzt noch eine Dooringzone mit 0,80m einplant sind dies zusammen 5,60m Gesamtbreite. Da wir aber eine Gesamtbreite von 6,30 m haben, könnten der gemeinsamer Geh- und Radweg 3,20m breit werden.

 

Aus diesem Grund muss Baumaßnahme geändert werden und die Parkplätze wieder hergestellt werden.

Oder sind den Fahrradlobbyisten die Alten und Schwachen egal?

 

Über die Mindestbreite der Wege wurden wir bei der Ortsbegehung falsch bzw. nicht informiert.

Die Frage: „Sind die Maße von  Fußweg und Fahrradweg durch Verordnungen oder Gesetze festgelegt?“, konnte mangels Kompetenz nicht beantwortet werden.

Die Aussage: „Es wurde nach dem „Regelwerk,  Regelbreite für Fahrradweg 2m, der FGSV durchgeführt.“ mag richtig sein, entspricht aber nicht der gesetzlichen Regelung.

Straßenverkehrsamt prüft die Einrichtung einer Lieferzone, auch für Taxis in der Bertramstraße.

 

Es wurde vorgetragen: „Die Neugestaltung wäre vom Regelwerk so vorgeschrieben worden. Wir wollen nicht, das die Fußgänger bedrängt werden. Fußweg muss 2,50 m breit sein. Diese Aussage ist falsch:

Welche Qualitätsanforderungen gelten für gemeinsame Geh- und Radwege?

„Die Breite hängt von der Nutzungsintensität im Rad- und Fußgängerverkehr ab und beträgt bei geringer Nutzungsintensität mindestens 2,50 m. Für Sicherheitstrennstreifen zwischen gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 StVO) und der Fahrbahn gelten die gleichen Maße wie für Radwege.“ (ERA, 3.6)

Nach den Verwaltungsvorschriften muss ein gemeinsamer Geh- und Radweg mit Benutzungs­pflicht dagegen einschließlich der Sicherheitsräume (nach RASt zusammen 1,20 m) innerorts mindes­tens insgesamt 2,50 m breit sein (VwV II.2 bb zu §2 StVO zu Absatz 4 Satz 2). Das entspricht nach den Regelwerken der Regelbreite eines Gehweges für zwei Personen, ohne Mitbenutzung durch Radelnde (RASt, 6.1.6.1).

Bei gemeinsamen Geh- und Radwegen sowie Gehwegen mit zugelassenem Radverkehr bedarf es bei Furten einer taktil und optisch kontrastierenden Abgrenzung zur Fahrbahn“ (ERA, 3.6) „

Im Sinne der barrierefreien Zugänglichkeit und Nutzbarkeit wäre es sinnvoll, am Anfang und am Ende von Wegeabschnitten außerhalb von Knotenpunkten und Querungsstellen, die ohne taktil wahrnehmbare Bordsteinkanten (3 cm) ausgebildet sind, Aufmerksamkeitsfelder mit Noppenstruktur in mindestens 60 cm, vorzugsweise 90 cm Tiefe über die gesamte Wegbreite anzuordnen. Die Bodenindikatoren sollten hinsichtlich Befahrbarkeit und Wahrnehmbarkeit möglichst ähnliche Eigenschaften aufweisen wie Begrenzungsstreifen (H BVA, 3.3.11).